Keine Haftung für ungesichertes Funknetz
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sieht im ungesicherten Betrieb eines WLAN-Internetzugangs keinen Grund, eine Störerhaftung geltend zu machen, und entscheidet damit anders als andere Gerichte und die Vorinstanz.
Im Streit um Haftungsfragen bei Urheberrechtsverletzungen zwischen der Musikindustrie und Privatpersonen hat jetzt das OLG Frankfurt ein Urteil im Hinblick auf die Haftung eines Funknetz-Betreibers gesprochen, das sich von der bisherigen Rechtsprechung unterscheidet. Sowohl in der Vorinstanz als auch bei ähnlichen Verfahren am Landgericht Hamburg waren die Betreiber von nicht gesicherten Funknetzen (WLANs) im Rahmen der Störerhaftung für Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen, die über diese WLAN-Zugänge begangen worden waren, haftbar gemacht worden.
Die Richter am OLG Frankfurt sahen die Rechtslage nun jedoch völlig anders. Sie stufen die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Betreibers als zu weitgehend ein. Es könne nicht verlangt werden, dass ein Betroffener für vorsätzliche Handlungen beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden.
Eine Störerhaftung, wie sie in den anderen Verfahren festgestellt wurde, erfordere zudem die Verletzung von Prüfungspflichten. Eine solche Prüfungspflicht wiederum entsteht nach Ansicht der Frankfurter Richter erst dann, wenn dem Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt geworden seien, was in dem verhandelten Fall nicht so gewesen sei.
Die Vertreter der Musikindustrie hatten dagegen argumentiert, dass es allgemein bekannt sei, dass sich Dritte über ein ungesichertes WLAN Zugang zum Internet verschaffen könnten. Diese Argumentation hielt das OLG für “zweifelhaft” und “ungenau”.
Das Urteil (Az.: 11 U 52/07) ist noch nicht rechtskräftig.