Archive for the ‘Urheberrecht’ Category

US-Senatoren wollen weltweit Webseiten abschalten lassen

Mittwoch, September 22nd, 2010

Das US-Justizministerium soll nach dem Willen einer Senatorengruppe als Weltpolizist künftig “hart und schnell” gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet durchgreifen können - egal, ob die Angebote in den USA oder im Ausland gehostet sind.Eine Gruppe von US-Senatoren will das Justizministerium mit weitgehenden Vollmachten gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet ausstatten. Das Ministerium soll Onlineangebote, die die Urheberrechte der Film-, Musik- und Softwarebranche und Markenrechte von Herstellern verletzen, im Inland sperren und abschalten dürfen. Bei im Ausland gehosteten Angeboten soll sich das Ministerium mit einem US-Gerichtsbeschluss an die dortigen Provider wenden, um die Abschaltung zu erreichen.Das Gesetz unter dem Titel Combating Online Infringement and Counterfeits Act wird von dem US-Senator Patrick Leahy von den Demokraten vorangetrieben, der Vorsitzender des Justizausschusses ist. Das Gesetz gebe dem Justizministerium “Vollmachten, hart und schnell gegen diese unseriösen Webseiten vorzugehen, unabhängig davon, ob die Angebote sich innerhalb oder außerhalb der Vereinigten Staaten befinden”, sagte Leahy zu seiner Vorlage. Auch Orrin Grant Hatch, republikanischer Senator aus Utah, und neun weitere US-Senatoren, stehen hinter dem Gesetz.Gegen Domaininhaber in den USA werde dabei zuerst zivilrechtlich vorgegangen, so der Senator. Der Generalstaatsanwalt soll gegen die Beschuldigten dann eine gerichtliche Verfügung erwirken. Das Justizministerium kann den Registar dann mit der Verfügung zwingen, dass Angebot abzuschalten. Wie das US-Branchenmagazin Cnet aus dem Büro von Leahy erfahren hat, soll ähnlich auch mit ausländischen Webplattformen verfahren werden. Der Generalstaatsanwalt würde ermächtigt, den Gerichtsbeschluss “an Dritte zuzustellen. Dazu zählten Internet Service Provider, Zahlungsabwickler und Werbenetzwerkbetreiber.”

BGH entscheidet: WLAN-Betreiber muss Netz absichern

Mittwoch, Mai 12th, 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Der Besitzer eines Internet-Zuganges mit WLAN muss diesen gegen Missbrauch durch Dritte absichern. Ansonsten haftet der WLAN-Betreiber und kann beispielsweise wegen illegaler Downloads abgemahnt werden. Das Grundsatzurteil des BGH ist von großer Bedeutung sowohl für Privatleute, die ein WLAN betreiben, als auch für die Musikindustrie.

Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres WLAN-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben, beispielsweise mit einem eigenen Passwort. Wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses abgemahnt oder zur Unterlassung verurteilt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz bestehe jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Er muss also nicht für den Schaden aufkommen, den zwielichtige Online-Kriminelle über sein unverschlüsseltes WLAN angerichtet haben (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 121/08).

BGH verpflichtet WLAN-Betreiber zum Verschlüsseln
Das BGH-Urteil verpflichtet jeden Anschlussinhaber, sein WLAN wirksam abzusichern. Denn über offene Funknetze werden nicht nur Musikdateien illegal heruntergeladen, sondern auch der Tausch von Kinderpornografie oder anderer Straftaten im Internet ist möglich. Ein Täter, der unbefugt über das WLAN mitsurft, wird nur in den seltensten Fällen ermittelt. Um das zu verhindern, muss der Betreiber eines WLAN sein Netz mit den technisch verfügbaren Methoden absichern und verschlüsseln.

WLAN am besten mit WPA2 verschlüsseln
Das Funknetzwerk sollte nach Möglichkeit mit dem WPA2-Standard verschlüsselt werden. Der gewählte Netzwerkschlüssel sollte möglichst komplex sein; empfohlen werden 63 Zeichen, die am besten große und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern enthalten. Zudem ist es ratsam das werksseitig eingestellte Passwort eines WLAN-Routers durch ein sicheres Passwort zu ersetzen. Regelmäßig den WLAN-Schlüssel sowie das Passwort zu ändern, erhöht die Sicherheit zusätzlich. Besitzer von Speedport-Routern können den kostenlosen Netzmanager der Deutschen Telekom einsetzen, um bequem auf ihre Routereinstellungen zuzugreifen. Letztlich sollte das WLAN auch ausgeschaltet werden, wenn es nicht genutzt wird. Auch lässt sich die Reichweite über die Sendeleistung herabsetzen, damit das Netzwerk außerhalb der Wohnung möglichst nicht mehr erreichbar ist.

BGH-Urteil lehnt Schadenersatzanspruch ab
Was bedeutet die Ablehnung des Schadenersatzanspruches durch den BGH? Damit schützen die Richter nicht nur den Anschlussinhaber vor Schadenersatzansprüchen beispielsweise durch Plattenfirmen und Klingelton-Anbieter. Sie legen damit im Prinzip auch fest, dass die geschädigten Firmen den tatsächlichen Täter ermitteln müssten, um ihre Schadenersatzansprüche gegen diesen geltend zu machen. Genau das aber ist sehr schwer, denn der Missbrauch eines offenen WLAN geschieht fast immer vollkommen anonym. Im Prinzip bedeutet das BGH-Urteil also, dass die geschädigten Unternehmen leer ausgehen. Dennoch müssen die Abgemahnten die per Gesetz gedeckelten Kosten in Höhe von 100 Euro zahlen.

Unbekannter tauscht Musik über offenes WLAN
In dem seit März vor dem BGH verhandelten Streitfall hatte ein Unbefugter mit Hilfe eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschlusses den Musiktitel Sommer unseres Lebens zum Herunterladen aus dem Internet angeboten, während der Eigentümer des Anschlusses im Urlaub war. Der Rechteinhaber forderte Schadenersatz und klagte. Dabei entschied das Landgericht Frankfurt als erste Instanz, der Anschlussinhaber müsse haften und für den Schaden aufkommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hingegen, sprach den beklagten Mann frei. Urteilsbegründung: Ein Anschlussinhaber müsse nicht prüfen, dass sein WLAN gegen Dritte abgesichert sei. Der BGH entschied nun als letzte Instanz.

BGH sieht den Anschlussinhaber in der Pflicht
Die mündlichen Verhandlung am BGH Ende März deutete bereits auf die nun gefallene Entscheidung des BGH hin. Nach Meinung der Richter könne ein WLAN ohne großen Aufwand abgesichert werden. Schützt ein Anschlussinhaber sein WLAN nicht, eröffnet er damit eine mögliche Gefahrenquelle und erleichtert den Missbrauch durch Dritte. Einschränkend erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bornkamm im März, dass Schadenersatz womöglich erst dann fällig sei, wenn der Betreiber des WLANs trotz eines Hinweises auf Missbrauch die Verbindung nicht absichere.

Störerhaftung kann herangezogen werden
Der Gesetzgeber sieht die so genannte Störerhaftung vor. Dieses Prinzip kommt durch das BGH-Urteil aber nur teilweise zum Tragen, da das Urteil gegen den Schadenersatz entschieden hat. Der Anschlussinhaber ist haftbar zu machen, wenn er sein WLAN nicht gegen unbefugten Zugriff gesperrt hat. Während der tatsächliche Täter anonym bleibt, sind illegale Aktivitäten über den Internet-Zugang technisch nur auf den Anschlussinhaber zurückzuführen, der dafür aber nicht Schadenersatz leisten muss. Im Vergleich zu Verkehrsdelikten würde das aktuelle BGH-Urteil bedeuten: Der Besitzer eines PKW muss sicherstellen, dass andere Fahrer damit nicht rasen. Wird der PKW dennoch geblitzt, aber der Fahrer ist nicht festzustellen, dann muss der Besitzer des PKW das Knöllchen nicht bezahlen.

Neue Bundesregierung: Gema bringt sich in Stellung

Dienstag, Oktober 6th, 2009

Provider sollen beim Kampf gegen Internetpiraterie helfen

Zum Start der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und FDP bringt sich die Gema in Stellung. Die Verwertungsgesellschaft drängt unter anderem auf freiwillige Vereinbarungen zwischen Providern und Rechteinhabern zur Bekämpfung von Internetpiraterie.Geht es nach der Gema, wird der Schutz des geistigen Eigentums im Regierungsprogramm fest verankert, ebenso eine angemessene Vergütung schöpferischer Leistungen in Deutschland und Europa.

Die neue Bundesregierung soll sich für die Forderungen der Verwertungsgesellschaften im Streit um einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen in der EU einsetzen. Die Kommission drängt auf europaweite Lizenzen, die derzeit vornehmlich territorial beschränkt vergeben werden, was den Markt aus Sicht der EU-Kommission behindert.Auf nationaler Ebene soll die neue Bundesregierung die Übergangsfrist bezüglich der Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien verlängern. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene zweite Korb der Urheberrechtsreform sieht vor, dass sich Verwertungsgesellschaften und Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller auf Tarife für die Vergütung privater Kopien einigen müssen. Um Zahlungsausfälle während der Verhandlungsphase zu verhindern, ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, in der die alten Tarife bis zur vertraglichen Vereinbarung von neuen Tarifen Anwendung finden sollten, meint die Gema.

Da die Industrieverbände dies anders sehen, drängt die Gema die neue Bundesregierung nun, die Übergangsregelungen zur präzisieren und zu verlängern.Zudem solle die Bundesregierung den vom Bundeswirtschaftsministerium initiierten Wirtschaftsdialog für mehr Kooperation bei der Bekämpfung der Internetpiraterie zur Chefsache erklären. Die Gema drängt auf freiwillige Vereinbarungen zwischen Providern und Rechteinhabern zur Bekämpfung von Internetpiraterie.